Bis zu 74.5 % steuerwirksame Abschreibung in den ersten 24 Monaten – ideal für Direktinvestitionen in Photovoltaik‑Freiflächenanlagen.
50 % Investitionsabzugsbetrag – vor Anschaffung steuerlich geltend machen
20 % Sonderabschreibung – flexibel über 5 Jahre nutzbar
Lineare AfA – 5 % jährlich über 20 Jahre
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit nach § 7g EStG. Er ermöglicht es Unternehmern und Selbstständigen, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend zu machen. In Kombination mit der Sonderabschreibung und der degressiven AfA entsteht ein steuerlicher Gesamthebel von bis zu 74,5 % in den ersten 24 Monaten. Damit wird ein wesentlicher Teil der Investition aus der bestehenden Steuerlast finanziert – ein Vorteil, den klassische Finanzprodukte nicht bieten.
Der IAB erlaubt es, bis zu 50 % der zukünftigen Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage bereits vor der Investition steuerlich abzusetzen. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen sofort – und die Steuerersparnis kann als Eigenkapital für die Investition genutzt werden.
Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Für die Nutzung genügt in vielen Fällen bereits eine einfache Gewerbeanmeldung.
Steuerlast senken, bevor investiert wird
Liquidität erhöhen und Eigenkapital ersetzen
Planungssicherheit durch gesetzlich verankerte Regelung
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten können vorab als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Sonderabschreibung
Bis zu 20 % der Anschaffungskosten können flexibel in den ersten fünf Jahren abgeschrieben werden.
Degressive AfA
Jährliche Abschreibung über die Nutzungsdauer – aktuell 4,5 % pro Jahr.
In Summe ergibt sich ein steuerlicher Gesamthebel von bis zu 74,5 % in den ersten 24 Monaten.
Damit der Investitionsabzugsbetrag steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind klar definiert und für die meisten Selbstständigen, Unternehmer und vermögensverwaltenden Strukturen problemlos umsetzbar.
Voraussetzungen:
• Gewerbliche Tätigkeit
Der IAB kann nur genutzt werden, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Für Photovoltaik genügt in vielen Fällen bereits eine einfache Gewerbeanmeldung.
• Geplante Investition innerhalb von 3 Jahren
Die Investition muss spätestens bis zum Ende des dritten Jahres nach Bildungdes IAB erfolgen.
• Bewegliches Wirtschaftsgut
Photovoltaikanlagen gelten steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter und sind damit IAB‑fähig.
• Betriebliche Nutzung von mindestens 90 %
Die Anlage muss überwiegend betrieblich genutzt werden – bei PV‑Freiflächenanlagen ist dies automatisch erfüllt.
• Dokumentation der Investitionsabsicht
Die geplante Investition muss plausibel dokumentiert sein (z. B. durch Angebote oder Projektunterlagen).
Die Voraussetzungen sind klar definiert – und für PV-Direktinvestitionen ideal erfüllbar.
Der Investitionsabzugsbetrag entfaltet seine größte Wirkung bei Personen und Unternehmen mit hoher Steuerlast oder unregelmäßigen Gewinnspitzen. Er eignet sich besonders für Investoren, die steuerliche Effekte gezielt in ihre Vermögensplanung integrieren möchten.
• Selbstständige & Freiberufler
Ideal bei hohen Jahresgewinnen oder starken Schwankungen.
• Unternehmer & GmbH‑Gesellschafter
Besonders attraktiv bei hohen Entnahmen, Ausschüttungen oder Sonderzahlungen.
• Privatpersonen mit Nebengewerbe
Eine einfache Gewerbeanmeldung genügt, um den IAB nutzen zu können.
• Investoren mit Einmalzahlungen
Abfindungen, Boni, Provisionsspitzen oder Sonderausschüttungen lassen sich steuerlich abfedern.
• KMU mit Investitionsabsicht
Der IAB verbessert die Liquidität und erleichtert die Finanzierung geplanter Investitionen.
Der IAB ist ein leistungsstarkes Instrument für alle, die hohe Steuerlasten in Vermögensaufbau umwandeln möchten.
Die steuerliche Wirkung des IAB wird besonders deutlich, wenn man sie anhand einer realistischen Beispielrechnung betrachtet.
Beispielrechnung
Investitionsabzugsbetrag (50 %) → 100.000 €
Sonderabschreibung (20 %) → 40.000 €
Lineare AfA (5 %) → 10.000 €
Steuerwirksame Abschreibung im ersten Jahr: 150.000 €
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 63.000 €.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie steuerliche Effekte optimal nutzen und gleichzeitig in ein hochwertiges Energie‑Asset investieren können.